Bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen mindestens zwei Personen ist es nicht selten der Fall, dass sich eine Person zu dem Angriff provoziert fühlte. In der Praxis ist es ebenfalls nicht selten der Fall, dass sich dabei auch auf eine Notwehr berufen wird. Fallen die Umstände einer Provokation und einer Notwehr zusammen, stellt sich aus juristischer Sicht folgende Frage:
Darf sich derjenige, der den Angriff mit seinem Vorverhalten provoziert hat auch wirksam auf die Notwehr berufen? Antwort: Das Notwehrrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann eingeschränkt, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind. Die Einschränkung ist dann zu machen, wenn zwischen der Provokation und dem Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und die Provokation nach Kenntnis des Provozierenden dazu geeignet ist, den Angriff herauszufordern. Der Fall: In einem vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 19.08.2020 – 1 StR 248/20) entschiedenen Fall waren die durch eine verbale Auseinandersetzung erfolgten wechselseitige Beleidigungen nicht dazu geeignet, das Notwehrrecht des Angeklagten einzuschränken. Denn im Anschluss daran war es der Geschädigte, der den Angeklagten mit Beleidigungen dazu aufforderte, aus der S-Bahn auszusteigen um sich (einvernehmlich) körperlich auseinanderzusetzen. Es war der Geschädigte, der sich entgegen der zunächst ins Auge gefassten ausschließlich körperlichen Auseinandersetzung sichtbar mit einem Pfefferspray und einem Messer bewaffnete und damit maßgeblich für die Eskalation verantwortlich war. Von dem Angeklagten war in dieser Situation von Rechts wegen nicht zu fordern, vor dem Geschädigten zu fliehen. Allein die vorausgegangenen wechselseitigen Beleidigungen vermögen eine vorwerfbare Provokation des Angriffs gegen ihn mit Waffen bei einer lediglich erwarteten Prügelei nicht zu begründen. Mit dem Aufklappen und Vorzeigen des eigenen Messers hat der Angeklagte dem Geschädigten aufgezeigt, dass er sich wehren würde und zudem den möglichen Einsatz des Messers angedroht. Als der Geschädigte dem Angeklagten mit dem mitgeführten Pfefferspray ins Gesicht sprühte, setzte der Angeklagte das Messer unkontrolliert gegen den Geschädigten ein. Zu diesem Zeitpunkt war jegliche Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten entfallen, da er neben dem Pfeffersprayeinsatz auch mit einem Messereinsatz rechnen musste. Des Weiteren bestand aufgrund der durch das Pfefferspray verursachen Sichtbehinderung keine erfolgsversprechende anderweitige Handlungsmöglichkeit, sich vor den unmittelbar bevorstehenden weiteren Angriffen des Geschädigten zu schützen. Empfehlung: Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass man die Frage des eingeschränkten Notwehrrechts bei vorangegangen Provokationen nicht pauschal beantworten kann. Vielmehr komme es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf die konkrete Situation und Gegebenheiten an. Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder bereits einen Strafbefehl erhalten? Oder wurden Sie wegen Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft angeklagt? Gern können Sie mich kontaktieren und gemeinsam mit mir eine interessengerechte sowie zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich stehe Ihnen verteidigend und rechtsberatend zur Seite. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Der Fall:
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob sich die Lebensgefährtin eines „Drogendealers“ wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Die bloße Zurverfügungstellung einer gemeinsam genutzten Wohnung einschließlich des Kellers sowie ein gemeinsam gepachtetes Gartengrundstück sowie die bloße Akzeptanz einer vorübergehenden Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung, reiche nicht aus, um die Lebensgefährtin wegen Beihilfe zu bestrafen. Die Entscheidung: Der BGH (BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – 6 StR 227/20) ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe ohne eine irgendwie geartete, die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung nicht erfüllt sind, wenn der Wohnungsinhaber die Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus der Wohnung heraus kennt und billigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, StraFo 2016, 215; vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58). Eine strafbare Beihilfe wäre nur dann anzunehmen, wenn man den Täter in seinem Tun bestärkende Äußerungen oder sonstige Verhaltensweisen, die ggf als psychische Unterstützung gewertet werden können, gegenüber vornehme. Der BGH entschied, dass in dem vorliegenden Fall auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen ausscheide. Ein Wohnungsinhaber hat grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch andere Personen keine Straftaten begangen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221). Empfehlung: Wurde gegen Sie eine Wohnungsdurchsuchung / Hausdurchsuchung durchgeführt? Sind die Beschuldigt wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln? Haben Sie einen Strafbefehl erhalten oder wurden Sie bereits verurteilt? Kontaktieren Sie mich! Gern übernehme ich Ihre Verteidigung, Berufung oder Revision. Wie so oft im Strafrecht, gilt auch jetzt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nach erfolgter Akteneinsicht ist es möglich, eine zielgerichtete und interessengerechte Strategie zu Ihrer Verteidigung zu entwickeln. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen (OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20).
Problemaufriss: Folglich darf der Fahrer während der Autofahrt nach § 23 Abs. 1a S.1 StVO kein Handy halten. Erhält man einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen diese Regelung, ist es nicht ganz fernliegend, wenn man sich dahingehend äußert, man habe das Handy nicht in den Händen gehalten, sondern lediglich zwischen Schultern und Kopf geklemmt. So argumentierte eine Fahrzeugführerin in einem kürzlich vor dem OLG Köln zu entscheidendem Fall. Hintergrund der Entscheidung war ein Messfoto (Blitzer-Foto), das im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung gemacht wurde. Auf dem Foto war eine Fahrzeugführerin zu erkennen, die ihr Handy zwischen Schulter und Kopf eingeklemmt hatte. In dem Verfahren selbst räumte die Fahrzeugführerin zwar ein, dass sie zwar telefoniert habe, dieses Telefonat jedoch bereits vor Fahrtbeginn und auch exakt in dieser Haltung begonnen hatte. Die Entscheidung: Das OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20) entschied, dass das Halten eins Handys nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. In dem Einklemmen des Handys zwischen Schulter und Kopf liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass sich das Handy aus der „Halterung zwischen Schulter und Kopf“ lösen könne und den Fahrer zu unwillkürlichen Reaktionen verleite. Genau dies soll der § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verhindern. Hauptaugenmerk sollte auf dem Verkehrsgeschehen gerichtet sein und nicht auf das Handy. Demnach stehe das Bußgeld auch im Einklang mit dem Zweck der Straßenverkehrsordnung, so das OLG Köln. Haben Sie ein Anhörungsbogen, einen Zeugenbefragungsbogen oder sogar schon einen Bußgeldbescheid erhalten? Nach durchgeführter Akteneinsicht kann ich für Sie eine interessengerechte und zielorientierte Strategie entwickeln. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Nicht selten kann man einem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 S. 1 StVG) oder die Anordnung eines Fahrverbotes mit dem Argument der Unzumutbarkeit abwehren. Dies gilt, sofern die behördlichen Maßnahmen eine erhebliche Härte darstellen, die ein Absehen von dem Entzug oder dem Verbot rechtfertigen. In der Praxis wird oft dahingehend argumentiert, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen zum Erhalt der Lebens- und Existenzgrundlage benötige, da sonst ein Arbeitsplatzverlust drohe.
Aktuell ist das Thema „Corona“ bzw. „COVID-19“ in aller Munde und man stößt nicht nur einmal täglich in der Presse auf diese Thematik. In ganz Deutschland werden (behördliche) Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Naheliegend in diesem Zusammenhang ist die Argumentation, dass man während der Corona-Pandemie auf seinen Führerschein angewiesen sei und der Entzug der Fahrerlaubnis zu einer unzumutbaren Härte führe. Der Fall: Diese Auffassung vertrat ein Mann, dessen Fahrerlaubnis aufgrund von acht oder mehr Punkten in Flensburg von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde. Gegen diesen Entzug ging der Betroffene in einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz vor und begründete dies damit, dass er seine Tochter zur Schule fahren und für seine Eltern Versorgungsfahrten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2020 – 4 L 1078/20.KO) entschied, dass der Entzug der Fahrerlaubnis keine unzumutbare Härte begründe. Dies gelte auch während der Corona-Krise. Ungeeignete Kraftfahrer, so die Koblenzer Richter, gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das Gericht ist der Auffassung, dass ungeeignete Kraftfahrer nicht nur ihre eigene, sondern auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährden. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt man, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht Punkten oder mehr ergibt. Das Gericht betonte allerdings auch, dass der Betroffene gerade nicht darlegte, warum seine Tochter bzw. seine Eltern gerade auf seine Fahr- und Versorgungsdienste angewiesen seien und er für die Versorgung seiner Eltern auf öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrrad zurückgreifen könne. Rechtstipp bzw. Empfehlung: Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass pauschale Behauptungen nicht genügen. Vielmehr muss bei Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Erteilung des Fahrverbotes gegenüber dem Gericht bzw. der Behörde detailliert erläutert werden, weshalb das Fahrverbot eine besondere Härte bedeutet. In der Regel wird mit einem Augenblickversagen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt ins Krankenhaus) argumentiert. Darüber hinaus kann auch ein längerer Zeitraum zwischen dem Vorfall und der Verurteilung zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Fahrverbot durch die Erhöhung der Geldbuße abzuwenden. Wie ein damit befasstes Gericht entscheiden wird, kann ich allerdings nicht sicher voraussagen, da die Entscheidung immer auf den konkreten Einzelfall beruht. Droht Ihnen ein Fahrverbot? Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen? Gern können wir gemeinsam gegen diese Maßnahmen vorgehen und Ihnen Ihre Mobilität bewahren. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren zur Entwicklung einer interessengerechten Strategie zur Abwendung des Fahrverbotes bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Bei Züchtung von Cannabispflanzen kommt es zur Abgrenzung zwischen dem Straftatbestand „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)“ und dem Straftatbestand „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)“ auf den Umfang des geplanten Umsatzes an. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes müssen dann nicht schwingend vom Gericht getroffen werden.
Konkret geht es dabei um die Frage, auf welchem Umfang die Aufzucht ausgerichtet ist. Maßgeblich ist dabei die Menge an Betäubunbgsmitteln bzw. an Rauschgift, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Cannabispflanzen letztlich erzielt und nach Ernte gewinnbringend verkauft werden soll. Stehen keine Referenzwerte aus einem früheren Anbau zur Verfügung, muss die zu Erwartende Ertragsmenge – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen – geschätzt werden. Auffassung des Bundesgerichtshofes: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.11.2020 – 5 StR 534/19) stellte klar, es komme nicht nur auf die festgestellte konkrete Menge an Marihuana und damit auf das konkrete Resultat der Anbaubemühungen an. Vielmehr müssen bei der rechtlichen Würdigung alle Umstände in Betracht gezogen werden, die darauf hindeuten, dass ein Handel mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel getrieben werden sollte. Der BGH ist der Auffassung, dass die Anzahl an gezüchteten Cannabispflanzen, der beträchtliche Aufwand für den Anbau sowie Art und Umfang der Folgegeschäfte mit in die rechtliche Bewertung einfließen müssen. Folgen der Überschreitung der Grenze der „nicht geringen Menge“: Die Überschreitung der Grenze der „nicht geringen Menge“ hat weitreichende Folgen. Viele Delikte aus dem BTMG weisen nun erhebliche Freiheitsstrafen auf. Darüber hinaus darf auch ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden. Ich übernehme Ihre Verteidigung: Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/28/2021 Ordnungswidrigkeit – Bußgeldstelle kann Passfoto vom Einwohnermeldeamt zum Abgleich anfordernHaben Sie einen Zeugenbefragungsbogen oder einen Anhörungsbogen erhalten? Oder wurde bereits ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen?
Empfehlung: Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser kann mit einer Vollmacht von Ihnen eine Akteneinsicht beantragen und den aktuellen Ermittlungsstand mit juristisch geschultem Auge erfassen und bewerten. Erst nach erfolgter Akteneinsicht ist es in der Regel möglich, eine interessengerechte Strategie zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit, z.B. Geschwindigkeitsverstoß, zu entwickeln. Jedenfalls sollten Sie keine voreilige (schriftliche) Aussage gegenüber der Bußgeldstelle treffen. Dies hat, wie die Praxis zeigt, oft nachteilige Folgen. Insbesondere gilt das für den Fall, in dem der Zeugenbefragungsbogen, der Anhörungsbögen bzw. der Bußgeldbescheid ein „Blitzer-Foto“ enthält. In der Regel ist die Version des Fotos in der entsprechenden Verfahrensakte der Bußgeldstelle deutlicher und schärfer als die Version des „Blitzer-Fotos“, das Ihnen in dem Zeugenbefragungsbogen, Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid zur Verfügung gestellt wird. Ich rate Ihnen ausdrücklich davon ab, eine Aussage dahingehend zu treffen, die Person auf dem Foto sei eine andere. Unter Umständen würden Sie sich dann wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar machen. Hintergrund: Hintergrund für diese Empfehlung ist der Folgende: Die Bußgeldstelle kann Ihre Passfotos vom Einwohnermeldeamt für den Abgleich mit dem Foto in der Verfahrensakte anfordern und abgleichen, um diejenige Person identifizieren zu können, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat (OLG Koblenz, Beschl. v. 02.10.20 – 3 Owi 6 SsBs 258/20). Das OLG Koblenz entschied über die Beschwerde eines Mannes, das Einwohnermeldeamt hätte sein Foto nicht zum Abgleich an die Bußgeldstelle schicken dürfen. Er war der Auffassung, die Übergabe des Fotos sei rechtswidrig gewesen und das Verfahren sei daher einzustellen. Das Gericht hingegen war der Auffassung, die Herausgabe des Fotos an die Bußgeldstelle sei rechtmäßig gewesen und entspräche dem Zweck der entsprechenden Vorschriften aus dem Personalausweis- und Passgesetzes. Die Herausgabe von Pass- und Personalausweisbildern zur Fahreridentifizierung ist zulässig. Gern können Sie mich kontaktieren zur Besprechung des optimalen Vorgehens. Gemeinsam können wir eine interessengerechte Strategie gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit entwickeln. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/26/2021 Steuerhinterziehung, § 370 AO – Wann tritt Tatvollendung ein? (BGH,27.10.2020 – 1 StR 148/20)Immer wieder steht die Hinterziehung von Steuern im Fokus der Ermittlungsbehörden und im Fokus der Presse. Die Umsatzsteuer spielt dabei in der Praxis des Steuerstrafrechts eine erhebliche Rolle. Denkbar sind verschiedene Möglichkeiten der Umsatzsteuerhinterziehung. Beispielsweise durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung, wobei die Steuerhinterziehung leicht verwirklicht werden kann.
Im Fall einer Anklage stellt sich für das Strafgericht die rechtliche Frage, ob und wann Tatvollendung eingetreten ist. Bei dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) handelt es sich nicht nur um ein „Erklärungsdelikt“, sondern um ein „Erfolgsdelikt“. Danach tritt die Vollendung der Tat erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 StR 148/20) hat in seinem Beschluss konkret über eine Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen entscheiden. Insbesondere wurde die Frage behandelt, ob Tatvollendung eingetreten ist. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die unrichtigen Anmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergünstigung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer zu einer Steuervergünstigung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde gem. § 168 S. 2 AO zugstimmt hat. Im Rahmen einer Steuerhinterziehung sollte immer über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachgedachte werden. Ob und bis zu welchem Zeitpunkt diese noch wirksam möglich ist, sollte ein Rechtsanwalt prüfen. Fehlerhafte Selbstanzeigen führen nicht zur Befreiung von Strafe. Werden Ermittlungen gegen Sie wegen Umsatzsteuerhinterziehung geführt? Dann sollten Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen anhand des Inhaltes der Akte bzw. des bisherigen Ermittlungsstandes eine interessengerechte und zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. Bis zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Verweigern Sie die Aussage! Gern unterstütze ich Sich bei der Verteidigung. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/23/2021 Angriff durch unangeleinten Hund = Körperverletzung? (LG Osnabrück, Urt. v. 20.01.21 – 5 Ns 112/20)Hört Ihr Hund nicht aufs Wort? Dann sollten Sie Ihren Hund nicht ohne Leine in einem Wohngebiet spazieren führen. Sollte Ihr Hund plötzlich eine andere Person anspringen und diese dabei verletzen, obwohl Sie ihn zurückrufen, kann das unter Umständen den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB erfüllen.
Das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, Urt. v. 20.01.2021 – 5 Ns 112/20) verurteilte einen Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB, weil sein nicht angeleinter Hund auf eine Frau zu lief, auf entsprechenden Rückruf nicht gehorchte, sie angriff und umstürzte. Kommt es zu einem Angriff auf einen Fußgänger durch einen nicht angeleinten Hund, muss der Hundehalter mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der verurteilte Hundehalter hat die Möglichkeit eine Revision einzulegen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Hundehalter seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er hätte nicht mit seinem Hund (Schäferhund) in dem Wohngebiet ohne Leine spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht „aufs Wort“ höre. Durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten habe er ein absehbares Risiko geschaffen, dass sein Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern könne. Dass eine Passantin bei Abwehrreaktionen stürzen und sich dabei verletzen könne, hätte der Hundehalter vorhersehen können. Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Sie geführt? Wollen Sie gegen eine Verurteil Revision einlegen? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/22/2021 Kurier von Betäubungsmitteln = Täter oder Teilnehmer? (BGH, Beschl. V. 15.10.2020 – 1 StR 331/20)Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist ein Klassiker im Strafrecht und im Strafprozess. In der Regel beinhaltet die Bewertung zwischen einer Teilnahme an einer Tat im Vergleich zur täterschaftlichen Begehung einen geringeren Schuldvorwurf, was zu einer „geringeren Strafe“ führen kann.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 15.10.2020 (BGH, Beschl. v. 15.10.2020 - Az.: 1 StR 331/20) wieder einmal Lehrbuchartig die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme vorgenommen. In dem strittigen Fall ging es konkret um die Beteiligung eines Kuriers an einem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 BtMG). Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob diese Kuriertätigkeit als Täterschaft oder lediglich als eine Teilnahme zu qualifizieren sei. Der BGH trat den Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft bei. Diese führte aus, dass auch bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Betäubungsmittelsachen die Allgemeinen Grundsätze gelten. Beschränkt sich die (wie üblicherweise ein Kurierdienst) Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln lediglich auf einen Teilakt des „Geschäftes“, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung die konkrete Handlung hatte. Teilnahme: Regelmäßig sei von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn sich die Tätigkeit des Kuriers lediglich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erstrecke. Täterschaft: Entfaltet der Kurier hingegen eine erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeit, ist am An- und Verkauf des Rauschgiftes unmittelbar beteiligt oder hat sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäftes, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll, kommt eine andere Bewertung in Betracht. Ergebnis: Die Generalstaatsanwaltschaft und der BGH waren der Auffassung, dass der Kurier in diesem konkreten Fall lediglich als Teilnehmer zu qualifizieren sei. Der Kurier hat die Betäubungsmittel transportiert, zeitweilig aufbewahrt und dann an einen anderen übergeben. Weitere Feststellungen, nach denen der Kurier in das eigentliche Umsatzgeschäft eingebunden war oder sonstige täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten hatte, wurde nicht getroffen. Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/22/2021 Urkundenfälschung gem. § 267 StGB durch Verwendung falscher Kopien, E-Mail-Ausdrucke oder Faxe?Heutzutage hat (fast) jeder Zugriff auf einen Kopierer, einen Drucker, einen Computer oder ein Faxgerät, sei es im privaten oder gewerblichen Bereich. Demnach weiß auch jeder, wie schnell eine Fotokopie oder ein Fax erstellt bzw. eine E-Mail ausgedruckt ist. Ebenso leicht lassen sich aufgrund des technischen Fortschrittes im Computerzeitalter auch Fälschungen von dem Original herstellen.
Doch Achtung! Nur, weil es technisch möglich ist, heiß es nicht, dass es zugleich auch rechtlich erlaubt ist! Unter Umständen verwirklichen Sie den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Entscheidend ist dabei in der Regel die Frage, ob eine Fotokopie, ein Fax oder ein E-Mail-Ausdruck überhaupt als Urkunde im Sinne des § 267 StGB zu qualifizieren ist. Grundsätzlich stellen Vervielfältigungen, wie Fotokopien und Faxe, in der Regel einfache Abschriften dar. Diesen fehlt es demnach an der Urkundenqualität, wenn sie nach außen als reine Reproduktion erscheinen. Ausnahmsweise ist die Fotokopie oder das Fax dann als Urkunde zu behandeln, wenn die Kopie bzw. das Fax ernsthaft den Anschein des Originals erwecken soll. Darüber hinaus kann das Vorlegen einer Kopie bzw. eines Faxes einer unechten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr als Gebrauchen einer gefälschten Urkunde gewertet werden. Gleiches gilt ebenfalls für ausgedruckte E-Mails. So auch der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat erst letztes Jahr wieder über eine solche Problematik entscheiden (BGH, Urt. v. 27.05.2020 – Az.: 5 StR 433/19). In diesem Urteil vertrat der BGH die Auffassung, dass durch das Ausdrucken von mittels eines Computers verfälschten Dokumente werden nicht inhaltlich falsche Kopien, sondern unechte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt. Für das Gebrauchen dieser unechten Urkunden nach § 267 Abs. 1 StGB ist es ohne Belang, ob diese Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien derselben vorgelegt werden. Werden Sie wegen Urkundenfälschung beschuldigt? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Urkundenfälschung erhalten? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und schaut, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt |
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