Inhaltlich entschied der Bundesgerichtshof in fünf Fällen (BGH, Urt. v. 6.01.2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23), in denen der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug in eine Werkstatt bringt und vom Verursacher nach § 249 Abs. 2 BGB die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages verlangt.
Bisher galt grundsätzlich folgendes: Den Unfallverursacher trifft eine umfassende Haftung. Diese umfassende Haftung im Rahmen der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen wird auch als Werkstattrisiko bezeichnet. Danach haftet der Unfallverursacher auch dann, wenn eine die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Kosten der Reparatur nicht mehr erforderlich gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Im Gegenzug trifft den Geschädigten das sog. Auswahl- oder Überwachungsverschulden bei der Wahl der Reparaturwerkstatt sowie die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Abhängigkeit zwischen Schaden und Instandsetzung. Nun hat der BGH wie folgt konkretisiert:
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