Der Fall:
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob sich die Lebensgefährtin eines „Drogendealers“ wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Die bloße Zurverfügungstellung einer gemeinsam genutzten Wohnung einschließlich des Kellers sowie ein gemeinsam gepachtetes Gartengrundstück sowie die bloße Akzeptanz einer vorübergehenden Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung, reiche nicht aus, um die Lebensgefährtin wegen Beihilfe zu bestrafen. Die Entscheidung: Der BGH (BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – 6 StR 227/20) ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe ohne eine irgendwie geartete, die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung nicht erfüllt sind, wenn der Wohnungsinhaber die Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus der Wohnung heraus kennt und billigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, StraFo 2016, 215; vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58). Eine strafbare Beihilfe wäre nur dann anzunehmen, wenn man den Täter in seinem Tun bestärkende Äußerungen oder sonstige Verhaltensweisen, die ggf als psychische Unterstützung gewertet werden können, gegenüber vornehme. Der BGH entschied, dass in dem vorliegenden Fall auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen ausscheide. Ein Wohnungsinhaber hat grundsätzlich nicht rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch andere Personen keine Straftaten begangen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221). Empfehlung: Wurde gegen Sie eine Wohnungsdurchsuchung / Hausdurchsuchung durchgeführt? Sind die Beschuldigt wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln? Haben Sie einen Strafbefehl erhalten oder wurden Sie bereits verurteilt? Kontaktieren Sie mich! Gern übernehme ich Ihre Verteidigung, Berufung oder Revision. Wie so oft im Strafrecht, gilt auch jetzt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nach erfolgter Akteneinsicht ist es möglich, eine zielgerichtete und interessengerechte Strategie zu Ihrer Verteidigung zu entwickeln. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Comments are closed.
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