Inhaltlich entschied der Bundesgerichtshof in fünf Fällen (BGH, Urt. v. 6.01.2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23), in denen der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug in eine Werkstatt bringt und vom Verursacher nach § 249 Abs. 2 BGB die Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages verlangt.
Bisher galt grundsätzlich folgendes: Den Unfallverursacher trifft eine umfassende Haftung. Diese umfassende Haftung im Rahmen der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen wird auch als Werkstattrisiko bezeichnet. Danach haftet der Unfallverursacher auch dann, wenn eine die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Kosten der Reparatur nicht mehr erforderlich gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Im Gegenzug trifft den Geschädigten das sog. Auswahl- oder Überwachungsverschulden bei der Wahl der Reparaturwerkstatt sowie die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Abhängigkeit zwischen Schaden und Instandsetzung. Nun hat der BGH wie folgt konkretisiert:
Empfehlung: Sind Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate Sie gern zu Ihren Rechten bei einem Verkehrsunfall und setze Ihre Ansprüche effektiv und schnell durch. Gern können wir Ihnen auch Gutachter sowie Werkstätten empfehlen. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Internet: www.anwalt-rosner.de E-Mail: [email protected] Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN und vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 22. Januar 2019 – 2 StR 212/18 Rn. 21). Dabei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob eine Bandenabrede vorliegt; hierfür sind die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen.
Erneut stellte der BGH in seinem Beschluss vom 22.09.2021 (Az.: I StR 131/21) fest, dass von einer Bandenabrede solche Konstellationen abzugrenzen sind, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 – 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.). Empfehlung: Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Sehr häufig kommt es beim Gebrauchtwagenkauf nachträglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Häufig behaupten Käufer das Vorliegen eines Mangels und wollen den Kaufpreis mindern oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere bei älteren Fahrzeugen.
Frage: Kann ein Käufer bei kaputten Dichtungen oder bei anderen Verschleißteilen vom Kaufvertrag zurücktreten? Antwort: In der Regel geht dies nicht. Grundsätzlich müssen Käufer beim Kauf eines Gebrauchtwagens damit rechnen, dass Verschleißteile mangelbehaftet sind (AG Limburg, Urt. v. 09.11.2020 – Az.: 4 V 393/20). Der Fall: In dem streitigen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen mit einer Erstzulassung vom Jahr 2005. Diesen erwarb der Käufer für 1.500,00 EUR. Kurze Zeit nach Kaufabwicklung stellte der Käufer fest, dass der Motor heiß wurde und Wasser verlor. Vorgetragen wurde von ihm, dass die Zylinderkopfdichtung defekt sei. Der Sachverständige stellte zudem in dem Verfahren fest, dass ein Motorschaden vorliegen würde. Der Käufer erklärte gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt und verlangte die 1.500,00 EUR zurück. Die Entscheidung: Das Amtsgericht Limburg stellte zwar fest, dass der typische Verwendungszweck eines Kraftfahrzeuges die Teilnahme am Straßenverkehr und damit die Fahrtüchtigkeit ist. Diese sei auf Grund des Defekts des Zylinderkopfes und des dadurch entstandenen Motorschadens zwar nicht mehr gegeben. Allerdings wich nach Auffassung des Gerichts die Soll- von der Ist-Beschaffenheit nicht ab. Folglich lag kein Sachmangel vor. Grundsätzlich muss jeder Käufer mit üblichen Alterungsprozessen im Bereich von Getriebe und Dichtungen ausgehen. Der jeweilige Käufer eines sehr alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile aufgrund des üblichen Alterungsprozesses ausfallen bzw. Defekte auch nach einer relativ kurzen Gebrauchszeit, hier 3 ½ Monate, auftreten (AG Limburg, Urt. v. 09.11.2020 – Az.: 4 V 393/20). Empfehlung: Für Verkäufer gilt: Haben Sie einen Gebrauchtwagen verkauft und nun macht der Verkäufer rechtliche Ansprüche gegen Sie geltend? Unter Umständen und je nach Formulierung des Kaufvertrags kann man die Ansprüche des Käufers abwehren. Für Käufer gilt: Haben Sie einen Gebrauchtwagen gekauft? Weißt dieser nach kurzer Zeit Mängel auf? Hier sollte ein Rechtsanwalt den Sachverhalt und den Kaufvertrag prüfen, ob Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen. Haben Sie nichts weiter vereinbart, müssen Sie damit rechnen, dass ein Mangel bei Verschleißteilen bei einem Gebrauchtwagen Sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Haben Sie Probleme im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs bzw. –verkaufs, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Gern stehe ich Ihnen rechtsberatend und vertretend zur Seite. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt In der Bundesrepublik Deutschland gibt es drei Arten von Scheidungen. Man unterscheidet einerseits zwischen einer strittigen und einer einvernehmlichen Scheidung. Andererseits kommt bei Vorliegen besonderer Gründe eine Härtefallscheidung in Betracht.
Einvernehmliche und strittige Scheidung: Gemeinsam haben die einvernehmliche und strittige Scheidung, dass das Vorliegen eines Trennungsjahres unabdingbar ist. Normalerweise beginnt dieses Trennungsjahr mit dem Auszug aus der Ehewohnung. Leben die Ehepartner hingegen noch gemeinsam in der Ehewohnung, muss eine Trennung der ehelichen Gemeinschaft nachgewiesen werden. Nachgewiesen werden kann dies beispielsweise durch eine schriftliche Erklärung durch die Ehepartner. Unterscheiden tun sich die strittige und die einvernehmliche Scheidung in den Kosten und im Umfang der Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung haben sich die Ehepartner über die Scheidung und die Rechtsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich, Umgang mit den Kindern, Verbleib in der Ehewohnung, Zugewinn in der Ehe, Gütertrennung und Aufteilung des Vermögens gemeinsam geeinigt. Dies macht die einvernehmliche Scheidung in den meisten Fällen deutlich günstiger. Härtefallscheidung: Von der einvernehmlichen und strittigen Scheidung ist die Härtefallscheidung abzugrenzen. Diese erfordert kein Trennungsjahr, so dass die Ehe bei Vorliegen besonderer Gründe bereits vorher geschieden werden kann. Diese Gründe für diese Härtefallscheidung müssen gravierend sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich häufig nach dem Einzelfall. Sprechen Sie mich gern hierzu an im Rahmen einer vertraulichen Beratung. Gemeinsamkeit: Scheitern der Ehe und Anwaltspflicht Allen drei Scheidungsarten gemein ist, dass die Ehe als gescheitert gilt. Dabei darf die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sein. Ebenfalls gemeinsam ist die verpflichtende Beauftragung eines Anwalts. Nur der Anwalt kann beim Familiengericht einen Scheidungsantrag einreichen. Haben Sie Fragen zu Kosten und Dauer einer Scheidung, dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Gern bin ich Ihnen auch behilflich bei Fragen rund um das Sorgerecht, Umgangsrecht sowie Unterhaltsrechts. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Ausgangslage:
Aufgrund der Pandemie bzw. wegen der behördlich angeordneten Schließungen von Geschäften sind viele Unternehmen und auch Einzelunternehmer in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Politik versuchte hierauf mit sog. Hilfsprogrammen zu reagieren. Um die Antragstellung, gerade im Hinblick auf den Zeitdruck der Betroffenen und deren Angst vor Existenzgefährdungen, so einfach wie möglich zu gestalten, sollten die Gelder unbürokratisch fließen und die Voraussetzungen wurden nicht hinreichend präzisiert. Zudem waren die verschiedenen Hilfsprogramme nicht aufeinander abgestimmt, so dass nicht klar definiert wurde, ob und wie gewährte Hilfen auf beantragte anzurechnen ist. Dies führte dazu, dass viele Antragsteller unbewusst oder bewusst falsche Angaben in Ihren Anträgen machten. Risiko: Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB Die Praxis zeigt, dass in der Vergangenheit (und immer noch) fehlerhafte Antragstellungen erfolgten und Hilfen unter Umständen zu Unrecht ausbezahlt wurden. In diesem Zusammenhang steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB im Zentrum der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft. Empfehlung: Wird Ihnen von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zu Unrecht Sofort- oder Überbrückungshilfen erhalten zu haben? Wird gegen Sie wegen Betrug ermittelt? Ich empfehle Ihnen, zunächst keine Aussage bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zu machen. Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten bzw. überhaupt eine Aussage zu machen. Es gilt der altbekannte Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“. Darüber hinaus sollte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs bzw. eines Betruges in Ihrem speziellen Einzelfall geprüft werden. Hierzu ist auch unerlässlich bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu beantragen, um den konkreten Vorwurf zu erfassen. Nur so kann eine zielgerichtete und erfolgsorientiere Verteidigungsstrategie für Sie entwickelt werden. Gern werde ich für sie beratend und verteidigend tätig. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Am 01.04.2021 (Nein, das ist war kein Aprilscherz) entschied das Kammergericht (Kammergericht Berlin, Urt. v. 01.04.2021 – Az: 8 U 1099/20), dass man sich wegen der Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB berufen könne, so dass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50 % zu reduzieren sei.
Die Regelung in § 313 Abs. 1 BGB sieht an Anpassungsrecht vor. Anpassung kann nach dieser Vorschrift immer dann verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dies gilt allerdings nur, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall begründete das Kammergericht laut Pressemitteilung seine Entscheidung damit, dass ass zur Geschäftsgrundlage der Parteien als Vermieter und Mieterin von Geschäftsräumen auch die Vorstellung gehöre, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens infolge pandemiebedingter Nutzungsuntersagungen und –beeinträchtigungen kommen werde, so dass das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit vorgestellten Umstände bedeute und damit das tatsächliche Element der Störung der Geschäftsgrundlage verwirkliche. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Dabei müsse eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, sondern die „unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauere. Urteil ist noch nicht rechtskräftig Abschließend ist festzuhalten, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin noch nicht rechtskräftig ist. Innerhalb eines Monats kann beim Bundesgerichtshof Revision gegen die Entscheidung eingelegt werden. Folgen Sollte das Urteil rechtskräftig werden, gilt im Gewerberaummietrecht ... für Mieter: Es sollte geprüft werden, ob und wie eine Reduzierung der Miete in Betracht kommt. Gern unterstütze ich Sie hierbei. für Vermieter: Wurde ein Anpassungsverlangen gegen Sie geltend gemacht? Gern übernehme ich die Prüfung, ob das Anpassungsrecht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtlich haltbar ist. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Die Anwendung des relativ neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB („Raserparagraph“) bringt viele neue Rechtsfragen und Beweisprobleme mit sich. So kann es unter Umständen vorkommen, dass ein Strafgericht die Anforderungen an ein Urteil bei einer Verurteilung wegen eines illegalen Straßenrennens verkennt. So kam es dazu, dass das Kammergericht Berlin eine Verurteilung des AG Tiergarten wegen eines „Rennens gegen sich selbst“ gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aufhob und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückwies.
Allgemeine Anforderungen an ein Urteil bei einem illegalem Einzelrennen: Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert. Die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert eine gründliche Ermittlung und Darstellung der inneren Tatseite. So müssen die Feststellungen erweisen, dass der Täter nicht nur deliktisch allgemein vorsätzlich, sondern auch rücksichtslos und mit einer „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ gehandelt hat. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass das Fahrverhalten des Angeklagten soweit wie möglich aufzuklären und im Urteil darzustellen ist. Bei den Urteilsfeststellungen ist danach vorrangig das Fahrverhalten des Täters zu schildern. In diesem Sinne wäre bei den Urteilsfeststellungen zu schildern, welche Überzeugung das Tatgericht in Bezug auf die vom Täter gefahrene (Höchst-)Geschwindigkeit gewonnen hat. Bei der Beweiswürdigung wäre darzulegen, wodurch diese Überzeugung gewonnen wurde. Das Kammergericht (KG Berlin, Beschl. v. 22.02.2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21), 3 Ss 13/21) entschied hierzu im Einzelnen wie folgt: Die Feststellungen des angefochtenen Urteils entsprechen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht vollständig gerecht. Denn sie ergeben nicht, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes der angewendeten Strafvorschrift aus der Sicht des Tatrichters erfüllt werden. Dies gilt zunächst für die gesamte innere Tatseite, aber auch für das im Zusammenhang mit § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zentrale Merkmal der vom Angeklagten erreichten Höchstgeschwindigkeit. Empfehlung: Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen eines illegalen Straßenrennens erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Sie geführt? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 3/10/2021 Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln? (BGH, Beschl. v. 23.11.2020 – 3 StR 380/20)Für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist ein eigenständiger Transport von Betäubungsmitteln über die Landesgrenze nicht erforderlich. Allerdings kommt hier eine Mittäterschaft in Betracht.
Grundsätzliche Ausführungen des BGH: So ist der BGH (BGH, Beschl. v. 23.11.2020 – 3 StR 380/20) der Auffassung, dass ein Mittäter einer Einfuhr ein Beteiligte sein kann, auch wenn das Rauschgift von einer anderen Person über die Landesgrenze nach Deutschland gebracht wird. Eine Mittäterschaft liegt nach Ansicht des BGH dann vor, wenn ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlung der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung zu bejahen ist, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Dies gilt insbesondere für den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, den Umfang der Beteiligung an der Tat und die Teilhabe an der sog. Tatherrschaft bzw. jedenfalls den Willen dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat entscheidend auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der Einfuhrvorgang als solcher. Der BGH vertritt die Auffassung, dass das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt regelmäßig nicht für die Annahme einer Mittäterschaft. Der konkrete Fall: Der Angeklagte ließ das Rauschgift von einem Kurier nach Deutschland verbringen und gab diesem lediglich den Übernahme- und Zielort vor. Einen Einfluss auf weitere Einzelheiten der Beschaffungen des Rauschgiftes wurden nicht festgestellt. Der BGH ist der Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht ausreiche, um eine Mittäterschaft zu begründen. Vielmehr habe sich der Angeklagte „nur“ wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB). Empfehlung: Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Problemaufriss:
Gern verstecken sich Menschen bei ihren Interaktionen im Internet in dessen Anonymität und geben nicht ihre richtigen bzw. nicht seinen vollständigen Namen an. Dies birgt eine hohe Missbrauchsgefahr in sich. So kann es unter Umständen vorkommen, dass Sie nicht genau wissen, mit wem Sie im Netz interagieren. Vor allem im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist es aber von besonderer Bedeutung, den Namen seines Vertragspartners zu kennen. Kennt man diesen nicht, kann es beispielsweise zu Problemen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen diesen führen. Hohes Missbrauchspotential bringen sämtliche Internetplattformen mit sich, in denen man selbstständig einen falschen Namen eintragen kann. Dies gilt gerade für Auktionsplattformen (z.B. eBay, etc.). Achtung: Was viele nicht wissen ist, dass man sich unter Umständen allein durch die Anmeldung bei einer Auktionsplattform sowie durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen könnte. Die Entscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19) vertritt hierzu die Auffassung, dass es maßgeblich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Internetplattformen ankomme. Soweit man bei der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter falschen Personalien angemeldet hat, fällt zwar nicht schon die Einrichtung eines entsprechenden Nutzerkontos unter § 269 Abs. 1 StGB. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Bei eBay-Kleinanzeigen werden die persönlichen Daten zunächst nicht abgefragt, vielmehr genügen für die Registrierung die Eingabe einer E-Mail-Adresse sowie ein Passwort. Die Übermittlung der persönlichen Angaben erfolgt zwischen den Vertragspartnern selbst und in der Regel erst dann, wenn sich die Parteien über die Abwicklung des Geschäftes einig geworden sind. Laut BGH gilt dies derzeit ebenfalls für die Online-Plattform chrono24, bei der nach den aktuell geltenden Plattformbedingungen zur Anmeldung eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ausreichen. Anders zu bewerten ist die bei Anmeldung sowie Erstellung von Verkaufsangeboten bei der Auktionsplattform eBay. Mit dem Einrichten des Mitgliedskontos bei eBay sowie durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden online-Formulars gibt der jeweilige Kunde die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person mit den angegebenen Personalien einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und beim Handel auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt (BGH, Besch. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19, Rn. 29; Singelnstein, JR 2011, 375). Durch dieses Verhalten könnte sich bereits derjenige wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen, der sich unter falschen Namen ein Mitgliedkonto einrichtet und mit eBay einen Nutzungsvertrag abschließt. Dadurch erkennt er nämlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von eBay an und tritt bei Auktionen unter dem gewählten Namen auf. Um sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar zu machen, muss zusätzlich mit der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt worden sein. Dies wäre dann der Fall, wenn man nicht nur eBay bei Vertragsabschluss über seine Identität täuscht, sondern über das unter falschem Namen angelegte Mitgliedskonto strafrechtlich relevante Verkäufe abwickeln wollte. Empfehlung: Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie schnell man sich in strafrechtlich relevanten Bereichen bewegen kann. Dies gilt selbst bei scheinbar banalen Dingen, wie die Anmeldung bei Internetplattformen. Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder bereits einen Strafbefehl erhalten? Wurden Sie bereits wegen Betrug oder Fälschung beweiserheblicher Daten von der Staatsanwaltschaft angeklagt? Gern können Sie mich kontaktieren und gemeinsam mit mir eine interessengerechte sowie zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich stehe Ihnen verteidigend und rechtsberatend zur Seite. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass Blitzer-Fotos aufgrund von äußeren Einflüssen wie Wetterverhältnisse (Sonneneinstrahlung, Schnee, Regen) nur von mäßiger Qualität sind und der Fahrer nicht eindeutig identifizierbar ist.
So stellt man sich die Frage, wie weit die Befugnisse eines Richters bei der Beweiswürdigung in einem etwaigen Prozess während der Hauptverhandlung wischen dem Lichtbild in den Akten sowie dem Beschuldigten sind. Ein Lichtbild ist trotz mäßiger Qualität nicht generell ungeeignet zur Fahreridentifizierung. Grundsätzlich gilt: Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch den Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen. Zum Fall: Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschl. v. 18.08.2020 – 3 Ws (B) 152/20) führte in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt aus: Das Belegfoto muss überhaupt geeignet sein, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in den Akten befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG aus. Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben. Das Kammergericht gelangte zur Überzeugung, dass das streitgegenständliche Bild tatsächlich den Betroffenen zeigte. Unter Darlegung und Beschreibung von verschiedener Identifikationsmerkmalen (wie Dichte und Farbe des Haares, Farbe der Augenbrauen, Bartwuchs, Gesichtsform, Nasen- und Augenpartie, Größe der Ohrläppchen) ist dies möglich, auch wenn man um Beispiel die Augen wegen einer Spiegelung nicht eindeutig erkennt. Angesichts weiterer Identifikationsmerkmale sowie des Umstandes, dass auf dem Foto weitestgehend das ganze Gesicht der Person uneingeschränkt zu sehen ist, sei das Bild zur Identifizierung geeignet. Empfehlung: Die oben gemachten Ausführungen gelten nicht nur in einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Vielmehr sind sie insbesondere auch im Strafverfahren entsprechend anwendbar. Wird Ihnen der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz gemacht? Haben Sie ein Anhörungsbogen mit Blitzer-Foto von der Bußgeldstelle erhalten? Sind Sie auf dem Bild eindeutig identifizierbar? Ich berate und vertrete Sie gern im Rahmen von Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz sowie im Rahmen eines Strafverfahrens. Zögern Sie nicht mich in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren. Gemeinsam können wir nach erfolgter Akteneinsicht eine zielgerichtete und erfolgsorientierte Strategie zu Ihrer Verteidigung entwickeln. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt |
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