1/22/2021 Keine Maklerprovision bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. v. 26.11.2020)Erbringt ein Makler seine Maklerleistung in Form der Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Grundstück bzw. eine Immobilie könnte man denken, diesem stehe grundsätzlich die Maklerprovision zu. Dies gilt allerdings nur, sofern der Verbraucher bzw. Käufer der Immobilie den Maklervertrag nicht wirksam widerrufen hat. Für einen wirksamen Widerruf ist die Einhaltung der Widerrufsfrist maßgeblich.
In seiner Entscheidung vom 26.11.2020 (BGH, Urt. v. 26.11.2020 - Az.: I ZR 169/19) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass der Beginn einer Frist für den Widerruf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraussetze. Hier gehört eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher. Gemeint ist damit eine Überreichung der Widerrufsbelehrung in Papierform. Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Maklervertrag (der außerhalb von Geschäftsräumen bzw. durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail geschlossen wurde) ohne eine Aushändigung einer solchen Widerrufsbelehrung jederzeit widerrufen werden könne. Der Makler habe keinen Anspruch auf die Provision, weil er es versäumt habe, dem Verbraucher eine physische Widerrufsbelehrung („auf Papier) zu überreichen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verbraucher vorher zustimmt, die Widerrufsbelehrung könne ihm auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass dem Makler in diesem Fall auch kein Wertersatz gem. § 357 Abs. 8 BGB für seine Maklerleistung zustehe. Grundsätzlich steht dem Makler zwar ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Verbraucher beim Widerruf eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB). Jedoch setzt auch dieser Wertersatzanspruch voraus, dass dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Papierform oder, wenn er vorher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zur Verfügung gestellt wurde. Kurz: Verbraucher sind nicht verpflichtet eine Maklerprovision oder Wertersatz für die Dienste des Maklers zu zahlen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt worden sind (gilt für Verbraucherverträge die außerhalb der Geschäftsräume bzw. durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail, etc. zustande gekommen sind). Die fehlende Aushändigung einer Widerrufsbelehrung in Papierform kann dazu führen dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt und dem Makler keinen Anspruch auf Wertersatz zusteht. Für Makler gilt: Belehren Sie die Verbraucher über den Widerruf und händigen Sie den Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in Papierform aus. Für Verbraucher gilt: Gegebenenfalls könnten Sie die gezahlte Provision zurückfordern bzw. müssen diese erst gar nicht zahlen. Gern berate ich Sie in diesem Themenbereich. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/22/2021 Betriebskostenabrechnung – Mieter haben ein Einsichtsrecht in Rechnungsbelege und in ZahlungsbelegeJahr für Jahr erhalten Mieter von ihren Vermietern die Betriebskostenabrechnungen und haben das Gefühl, dass die Betriebskosten bzw. die Nebenkosten jährlich steigen. Sie stellen sich die Frage, ob diese Kosten tatsächlich auch in dieser Höhe angefallen sind? Nutzen Sie Ihr Einsichtsrecht!
Der Bundesgerichtshof entschied (BGH, Urt.v. 09.12.2020 – Az.: VIII 118/19), dass sich dieses Einsichtsrecht der Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung nicht lediglich auf die Abrechnungsunterlagen, sondern auch auf die Zahlungsbelege erstreckt. Solange der Vermieter nur die Rechnungsbelege und keine Zahlungsbelege nach Geltendmachung des Einsichtsrechts des Mieters vorlegt, ist der Mieter berechtigt, Nachzahlungen zu verweigern. Nur so kann kontrolliert werden, ob die Vermieter die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge auch tatsächlich gezahlt haben und nicht im Nachhinein von Reduzierungen profitieren. Für Vermieter gilt: Nach dieser Entscheidung des BGH müssen die Vermieter den Mieter die Einsicht in die Zahlungsbelege gewähren, um (rechtmäßige) Nachzahlungen verlangen zu können. Die Gewährung lediglich in die Abrechnungsbelege genügt nicht. Für Mieter gilt: Sind Sie sich über die Höhe der vom Vermieter geforderten Nachzahlungen nicht sicher und möchten Sie diese kontrollieren? Machen Sie von Ihrem Einsichtsrecht Gebrauch! Nur so kann exakt kontrolliert werden, ob diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Gern unterstütze ich Sie bei der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen sowie in die Zahlungsbelege und überprüfe Ihre Nebenkostenabrechnung. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/22/2021 Geblitzt? Bußgeldbescheid? Recht auf Einsicht in Rohdaten (BVerfG, 12.11.2020 - BvR 1616/18)Wurden Sie geblitzt? Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten?
Sie haben das Recht in die Rohdaten des Blitzer einzusehen! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Ende letzten Jahres, und zwar am 12.11.2020, beschlossen, dass alle Fahrer einen Anspruch auf Einsicht in die Rohdaten des Blitzers haben, sofern sie geblitzt wurden (BVerfG, Besch. v. 12.11.2020 – BvR 1616/18). Es sei mit einem fairen Verfahren nicht vereinbar, wenn betroffene Autofahrer keine Einsicht in die Blitzer Rohdaten bekämen, um Fehler zu rügen. Wird die Einsicht in die Rohdaten verweigert, stellt dies ein Verfahrensverstoß dar, der zur Rechtswidrigkeit des Blitzer-Bußgeldbescheides führt. Das führt dazu, dass dem Autofahrer, dem keine Einsicht in die Rohdaten des Blitzers gewährt wird, kein Bußgeld wegen der zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung auferlegt werden darf. In der Praxis kommt es darüber hinaus nicht selten vor, dass die Blitzer ihre Rohdaten nicht auf Dauer speichern können. Empfehlung: Gehen Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vor, verlangen Sie Akteneinsicht und Einsicht in die Messdaten / Rohdaten des Blitzers (Messgerät), die üblicherweise nicht in der „Blitzer-Akte“ enthalten sind. Gern unterstütze ich Sie hierbei und kann Akteneinsicht und Einsicht in die Messdaten /Rohdaten beantragen. Achtung: Nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid, wird dieser verbindlich. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser rechtwidrig ist oder nicht. Haben Sie einen Anhörungsbogen, einen Zeugenbefragungsbogen oder sogar schon ein Bußgeldbescheid von der Polizei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten? Wollen Sie gegen diese Maßnahmen vorgehen? Ich unterstütze Sie gern. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt 1/22/2021 Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille - Strafbarkeit beim Unfall oder beim Fahren?Sie haben einen Brief von der Polizei erhalten? Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt, Sie werden als Beschuldigter einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder eines Unfalls im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 315 c StGB) bezeichnet?
In einem solchen Schreiben wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur dieser Angelegenheit zu äußern. Auch hier gilt allerdings, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser erhält aufgrund seiner Stellung im Strafverfahren eine umfassendere Akteneinsicht. Diese ist unabdingbar für die Identifizierung des konkreten Tatvorwurfes. Darüber hinaus kann so in Erfahrung gebracht werden, ob und welche sog. "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen" die Polizeibeamten bei der Aufnahme des Unfalles oder der Arzt bei der Blutentnahme wahrgenommen haben. Diese Kenntnis ist für die Beurteilung der sog. Fahruntüchtigkeit, eine Voraussetzung für die beiden oben genannten Straftatbestände, wichtig. Denn mit Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille gilt der Fahrer als relativ fahruntüchtig. Diese allein ist allerdings noch nicht ausreichend für die Strafbarkeit des Autofahrers. Vielmehr bedarf es zusätzlich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, die im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration zeigen, dass Sie als Fahrer nicht mehr im Stande waren, sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Zwar gibt es hier bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, deren Vorliegen regelmäßig eine relative Fahruntüchtigkeit indiziert (z.B. Schlangenlinien). Jedoch sind hier der Kreativität der Polizeibeamten keine Grenzen gesetzt, da es keine abschließende Aufzählung im Gesetz gibt. Aber auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die bei einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall festgestellt werden, können nicht zu Ihren Ungunsten verwertet werden, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit niedriger war. Als Faustformel gilt, je höher die Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Nachweis durch weitere Umstände zu stellen. Hier kommt es auf eine Gesamtwürdigung von subjektiven und objektiven Umständen an. Zu untersuchen gilt, ob der Fahrfehler auch in nüchternem Zustand gemacht worden wäre. Dabei kommt es maßgeblich auf Sie, Ihr Alter, Ihre Fahrpraxis und weitere persönliche Umstände aus Ihrer Sphäre an. Nicht maßgeblich ist es hingegen, ob irgendein nüchterner und durchschnittlicher Autofahrer denselben Fehler begangen hätte. Ich berate Sie gern zu dieser Thematik, vertrete Sie gegenüber der Polizei oder verteidige Sie bei Gericht. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen André Rosner Rechtsanwalt |
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